Einlasskontrolle

Verstärkte Sorgfaltspflicht

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, die im Geldwäschegesetz (GwG) vorgeschriebenen Anforderungen uneingeschränkt zu erfüllen.

Dazu gehören u.a.  die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG. Diese sind zwingend für folgende Gästegruppen anzuwenden:

  • politisch exponierte Personen (PEP),
  • deren Familienmitglieder,
  • Personen die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen,
  • Gäste, die in einem von der Europäischen Kommission nach Art. 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/855 vom 07.05.2020 ermittelten Drittland mit hohem Risiko niedergelassen sind und dort Ihren Wohnsitz haben.

Die gesetzlichen Vorschriften verpflichten uns, bei diesen Personen bei jedem Besuch (d. h. auch bei erneutem Zutritt am gleichen Tag) bestimmte Maßnahmen durchzuführen. 

Vorgehen im Einzelnen

1. Politisch exponierte Personen (PEP):

Bei politisch exponierten Personen, einem Familienmitglied einer solchen Person oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, vor der Spielteilnahme Nachweise über Höhe und Herkunft der Vermögenswerte einzusehen, die bei uns eingesetzt werden sollen. Ebenfalls sind wir verpflichtet diese zu dokumentieren. Geeignete Dokumente für diesen Nachweis sind:

  • ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos bei einer Bank, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Barauszahlungsquittungen einer Bank,
  • Kauf von No-Cash-Out-Spielmarken oder -Automatentickets per EC-/Kreditkarte,
  • Sparbücher, aus denen die Barauszahlung hervorgeht,
  • Gehaltsbescheinigungen,
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z.B. Belege zu Autoverkauf, Goldverkauf),
  • Quittungen bezüglich getätigter Sortengeschäfte,
  • letztwillige vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen,
  • Schenkungsverträge.

Wenn wir die Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht verifizieren können, dürfen wir einem Besuch leider nicht zustimmen. Zudem ist bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind bzw. die nicht aus einer Quelle stammen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, eine notariell beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Ausnahmslos müssen notariell beglaubigte Kopien aller Dokumente, die die Höhe und Herkunft der Vermögenswerte nachweisen, vorgelegt werden. Diese dienen als Nachweis der Erfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 4 GwG. Die gesamte Dokumentation samt notariell beglaubigten Kopien der Dokumente bewahrt die Spielbankdirektion auf. Sie dient dem Nachweis der Erfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

 

2. Personen mit Wohnsitz in einem Hochrisikoland:

Personen, die in einem von der Europäischen Kommission nach Art. 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/855 vom 07.05.2020 Drittland mit hohem Risiko niedergelassen sind und dort Ihren Wohnsitz haben, müssen vor einer Spielteilnahme, Nachweise über Höhe und Herkunft der Vermögenswerte offenlegen, die sie beabsichtigen bei uns einzusetzen. Wir sind dazu verpflichtet, diese zu dokumentieren. Ebenfalls benötigen wir Nachweise über das Vermögen entsprechend den Anforderungen des Geldwäschegesetzes § 15 Abs. 5. Geeignete Dokumente für den Nachweis sind:

  • ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos bei einer Bank, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Barauszahlungsquittungen einer Bank,
  • Kauf von No-Cash-Out-Spielmarken oder -Automatentickets per EC-/Kreditkarte,
  • Sparbücher, aus denen die Barauszahlung hervorgeht,
  • Gehaltsbescheinigungen,
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z.B. Belege zu Autoverkauf, Goldverkauf),
  • Quittungen bezüglich getätigter Sortengeschäfte,
  • letztwillige vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen,
  • Schenkungsverträge

Zum Nachweis geeignete Dokumente für das Gesamtvermögen sind:

  • aktuelle Kontoauszüge,
  • Sparbücher,
  • Grundbuchauszüge,
  • Nachweise über Aktiendepots,
  • Gehaltsbescheinigungen,
  • letztwillige vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen,
  • Schenkungsverträge.

Wenn wir die Echtheit der vorgelegten Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen können, dürfen wir einem Besuch leider nicht zustimmen. Bei Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind bzw. die nicht aus einer Quelle stammen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, ist eine notariell beglaubigte Übersetzung vonnöten. Es sind ausnahmslos notariell beglaubigte Kopien aller Dokumente vorzulegen, die die Höhe und Herkunft der Vermögenswerte bzw. des Vermögens nachweisen können. Die Spielbankdirektion bewahrt die gesamte Dokumentation samt notariell beglaubigten Kopien der Dokumente auf. Sie dient dem Nachweis der Erfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Darüber hinaus werden weiterführende Informationen zur Person benötigt, die ebenfalls von uns dokumentiert werden. Dazu zählen:

  • der erlernte Beruf
  • der zurzeit ausgeübte Beruf,
  • der Grund des Spielbankenbesuchs sowie 
  • die Frage, ob in Zukunft weitere Besuche geplant sind.

Es ist verpflichtend, dass für den Spielbankenbesuch alle Angaben gemacht sowie Nachweise erbracht werden. Die Echtheit stellt unsere Führungskraft sicher und nimmt auch die notariell beglaubigten Kopien in Empfang. Anschließend steht einem Besuch nichts mehr im Weg.

Wir bedauern die Unannehmlichkeiten, die mit der Erfüllung dieser gesetzlichen Vorschriften verbunden sind. Für Fragen, Anregungen oder weiterführende Informationen sind unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor Ort die richtigen Ansprechpartner. Zudem steht allen Gästen auch unserer Geldwäschebauftragter unter geldwaesche@merkur-spielbanken.nrw zur Verfügung.

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